Statuten

1. Name, Sitz und Bestand

Art. 1 Name, Bestand
Unter dem Namen „Verein Heimköche Ostschweiz (VHO)“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Verein wurde am 12. Februar 1998 in Gossau SG gegründet und besteht auf unbestimmte Zeit.

Art. 2 Einzugsgebiet
Das Einzugsgebiet umfasst die Ostschweizer Kantone St. Gallen, Thurgau, beider Appenzell und deren allen angrenzenden Kantone, sowie das Fürstentum Liechtenstein.

Art. 3 Sitz
Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnort des Präsidenten oder der Präsidentin.

Art. 4 Neutralität
Der Verein Heimköche Ostschweiz (VHO) ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 5 Formulierungen
Zur Erleichterung der Lesbarkeit enthalten diese Statuten keine geschlechtlichen Doppelformulierungen. Die weibliche Form ist von der männlichen Form gleichwertig miterfasst.


2. Vereinszweck

Art. 6 Zweck
Zweck und Ziele des Vereines sind:

a) den fortschrittlichen und modernen Verpflegungsformen durch Aus- und Weiterbildung Beachtung zu schenken;
b) den fachlichen und beruflichen Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern zu fördern;
c) den Berufsnachwuchs zu fördern;
d) die geselligen Kontakte sowie die Kollegialität unter den Mitgliedern zu pflegen;
e) die Verbindungen und Beziehungen zu gleichgesinnten Vereinen, Institutionen und Berufskollegen aufrecht zu erhalten.


3. Mitgliedschaft

Art. 7 Beitritt
Dem Verein Heimköche Ostschweiz (VHO) können Küchenchefs, Köche, Heimleiter sowie leitendes Heimpersonal der Bereiche Hotellerie und Gemeinschaftsgastronomie beiderlei Geschlechts beitreten.

Art. 8 Passivmitgliedschaft
Am Vereinszweck interessierte und beruflich nahestehende Personen können dem Verein als Passivmitglieder beitreten. Passivmitglieder bezahlen den ordentlichen Mitgliederbeitrag. Sie werden zu Vereinsanlässen und zur Hauptversammlung eingeladen; sie haben kein Stimmrecht.

Art. 9 Aufnahme
Die Aufnahme in den Verein der Heimköche Ostschweiz (VHO) erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Der Vorstand beschliesst über die vorläufige Aufnahme bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung, an welcher die Aufnahme zu bestätigen ist.

Art. 10 Austritt
Jedes Mitglied kann durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten auf Ende eines Geschäftsjahres aus dem Verein austreten.

Art. 11 Ausschluss
Mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Hauptversammlung der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein beschlossen werden, wenn dieses

a) der Pflicht der Beitragszahlung innert Jahresfrist nach erfolgter Mahnung nicht nachkommt;
b) die statutarischen Pflichten missachtet;
c) dem Verein Heimköche Ostschweiz (VHO) oder seinem Ruf und Ansehen schadet;
d) sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht.

Der Ausschluss wird durch den Vorstand mit eingeschriebenem Brief eröffnet und begründet.

Art. 12 Mitgliedschaftsrechte und Ansprüche
Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte und Ansprüche gegenüber dem Verein Heimköche Ostschweiz (VHO) und dessen Vermögen. Die Pflicht zur Bezahlung rückständiger Mitgliederbeiträge bleibt bestehen.

Art. 13 Pflichten der Mitglieder
Mit der Mitgliedschaft im Verein Heimköche Ostschweiz (VHO) verpflichtet sich das Mitglied:

a) die Vereinsstatuten zu beachten und einzuhalten;
b) den finanziellen Verpflichtungen fristgerecht nachzukommen;
c) sich am Vereinsleben angemessen zu beteiligen;
d) Adressänderungen unverzüglich der Mutationsstelle zu melden;

Art. 14 Teilnahme an den Hauptversammlungen
Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an der Hauptversammlung verpflichtet. Im Falle einer Verhinderung hat eine schriftliche Abmeldung beim Präsidenten zu erfolgen.

Art. 15 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge sind innert 60 Tagen nach deren Festlegung durch die Hauptversammlung zu entrichten.

Art. 16 Ehrenmitgliedschaft
Aktivmitglieder, welche sich durch besondere Verdienste zum Wohle des Vereins Heimköche Ostschweiz ausgezeichnet haben, können an der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder erhalten eine Urkunde und sind vom Mitgliederbeitrag befreit.


4. Organisation

Art. 17 Organe
Die Organe des Vereins Heimköche Ostschweiz sind:

a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
d) die Rechnungsrevisoren

Art. 18 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Art. 19 Ordentliche Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres statt.

Art. 20 Traktanden
Die Traktanden der ordentlichen Hauptversammlung sind:

a) Wahl der Stimmenzähler
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
c) Abnahme des Jahresberichts
d) Genehmigung der Jahresrechnung und Revisorenbericht
e) Definitive Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
f) Festsetzung der Jahresbeiträge
g) Genehmigung des Budgets
h) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren
i) Vorstellung des Jahresprogramms
j) Beschlussfassung über eingereichter Anträge von Vorstand und Mitgliedern
k) Statutenänderungen
l) Ehrungen
m) Mitteilungen und Anfragen

Art. 21 Einladung
Die Einladung hat durch den Vorstand mindestens 30 Tage vor der Durchführung unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.

Anträge von Mitgliedern sind spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich beim Präsidenten einzureichen. Für Statutenänderungen gilt Art. 38.

Über verspätet eingereichte Anträge und auf der Traktandenliste nicht aufgeführte Geschäfte können an der Hauptversammlung keine Beschlüsse gefasst werden. Die Versammlung kann solche Anträge lediglich zuhanden einer nächsten Hauptversammlung entgegen nehmen.

Art. 22 Abstimmungen
Die Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt. Sofern die Statuten keine 2/3-Mehrheit vorschreiben, gilt das Einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Art. 23 Ausserordentliche Hauptversammlung
Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand kann zudem mit einem Begehen von 2/5 der stimmberechtigten Mitglieder verpflichtet werden, eine ausserordentliche Hauptversammlung innert einer Frist von 60 Tagen einzuberufen. Das Begehren hat den Grund und den Verhandlungsgegenstand zu enthalten, welcher der ausserordentlichen Hauptversammlung vorgelegt werden soll.

Art. 24 Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Er besteht aus Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Mutationsführer und den notwendigen Beisitzern. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. In den Vorstand sind alle stimmberechtigten Mitglieder wählbar. Ein Passivmitglied kann in den Vorstand gewählt werden und erhält für seine Amtszeit den Aktivmitglied-Status.

Art. 25 Unterschriftsberechtigung
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident und der Vizepräsident unter sich oder mit einem anderen Vorstandsmitglied kollektiv zu Zweien.

Art. 26 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Für bestimmte Aufgaben kann er Sonderkommissionen oder Arbeitsgruppen einsetzen. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Hauptversammlung. Der Vorstand wird auf Einladung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten zu seinen Sitzungen einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandmitglieder anwesend ist.

Art. 27 Aufgaben des Präsidenten
Der Präsident leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein Heimköche Ostschweiz nach aussen. Bei dessen Verhinderung fallen die Aufgaben dem Vizepräsident zu.

Art. 28 Aufgaben des Aktuars
Der Aktuar besorgt die laufenden administrativen Geschäfte. Er führt das Protokoll an den Versammlungen, Vorstandssitzungen und nach Bedarf an den übrigen Vereinsanlässen. Durch Beschluss des Vorstandes können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.

Art. 29 Aufgaben des Kassiers
Der Kassier besorgt das Rechnungswesen und ist verantwortlich für die gewissenhafte Rechnungsablage. (Rechnungen sind vorgängig ihrer Bezahlung vom Präsidenten oder Vizepräsidenten zu visieren.)

Art. 30 Aufgaben des Mutationsführers
Der Mutationsführer hält die Mitgliederliste und das Adressverzeichnis auf dem aktuellen Stand. Er besorgt den Versand von Beitrittsunterlagen, Gratulationen, Einladungen an Neumitglieder und bereitet die Urkunden für Ehrungen vor. Die Aufgaben des Mutationsführers können in Personalunion mit anderen Vorstandfunktionen ausgeübt werden.

Art. 31 Revisoren
Die Hauptversammlung wählt vier Revisoren welche sich im Rotationsverfahren abwechseln. Wählbar sind alle nicht dem Vorstand angehörenden stimmberechtigten Mitglieder.Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und die Buchführung. Sie erstatten der Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung und die Erteilung oder Verweigerung der Entlastung.


5. Finanzielles

Art. 32 Einnahmen
Die Einnahmen bestehen aus den jährlichen Mitgliederbeiträgen, Kostenbeteiligungen bei Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, Website, Geschenken und anderen Zuwendungen.

Art. 33 Ausgaben
Die Ausgaben haben sich nach einem an der Hauptversammlung genehmigten Budget zu richten. Dieses umfasst auch die vom Vorstand beantragten Zuweisungen an Fonds, Veranstaltungen, Exkursionen usw.

Art. 34 Sitzungsgelder und Spesenvergütungen
Die Mitgliedern des Vorstandes, die Revisoren und Teilnehmer an Sitzungen erhalten Sitzungsgelder und Spesenvergütungen nach Massgabe des vom Vorstand genehmigten Spesenreglements.

Art. 35 Finanzkompetenz des Vorstandes
Im Rahmen des Budgets verfügt der Vorstand über uneingeschränkte Finanzkompetenz. Bei Dringlichkeit kann der Vorstand nicht budgetierte Ausgaben beschliessen. Er hat darüber an der nächsten Hauptversammlung Rechenschaft abzulegen.

Art. 36 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins Heimköche Ostschweiz haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


6. Kurswesen

Art. 37 Weiterbildungskurse, Kostenbeiträge
Der Verein Heimköche Ostschweiz organisiert nach Bedarf Weiterbildungskurse. An die Kosten können Teilnehmerbeiträge erhoben werden.


7. Allgemeine Bestimmungen

Art. 38 Änderung der Vereinsstatuten
Statutenänderungen sind inhaltlich auf der Traktandenliste der Hauptversammlung ausdrücklich anzukündigen. Entsprechende Anträge der Mitglieder sind fristgerecht bis spätestens auf den Beginn eines neuen Geschäftsjahres an den Vorstand einzureichen, damit sie auf die Traktandenliste der ordentlichen Hauptversammlung gesetzt werden können.

Die Genehmigung der Statuten und deren Änderung bedürfen der 2/3-Mehrheit der an der Hauptversammlung teilnehmenden Mitglieder.

Art. 39 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins Heimköche Ostschweiz kann an der Hauptversammlung nur beschlossen werden, wenn mindestens 50 % der Mitglieder an der Versammlung teilnehmen und 2/3 der Teilnehmer dieser zustimmen. Nehmen weniger als 50 % aller Mitglieder an der Versammlung teil, wird eine zweite Versammlung einberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist.

Im Falle der Auflösung wird das Vereinsvermögen auf ein Sperrkonto der Raiffeisenbank (Hauptsitz in St. Gallen) überwiesen und dieser zur Verwahrung übergeben, sofern die Hauptversammlung keinen andere Verwendung beschliesst.

Art. 40 Neugründung
Findet im Zeitraum von 10 Jahren nach der Auflösung des Vereins Heimköche Ostschweiz keine Neugründung statt, so ist die Depotbank ermächtigt, das Vermögen an eine im Vereinsgebiet im Heimwesen tätige, gemeinnützige Institution auszuzahlen.

Art. 41 Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten treten mit der Annahme an der Hauptversammlung vom 12. Februar 2018 in Kraft.

VEREIN HEIMKÖCHE OSTSCHWEIZ (VHO)
Die Präsidentin
Der Aktuar